Privates Baurecht
Jeder Eingriff in die VOB führt zur Inhaltskontrolle
9. Juni 2004
Werden die Regelungen der VOB/B im Vertragstext eines Bauvertrages abgeändert, so unterliegen sämtliche Regelungen der VOB/B der Inhaltskontrolle als allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies hat zur Folge, daß Teile der VOB/B unwirksam werden. Der Bundesgerichtshof weitet damit in seiner Grundsatzentscheidung vom 22.01.2004 seine bisherige Rechtsprechung zur "Vereinbarung der VOB/B als Ganzes" erheblich aus. Das von der VOB/B vorgesehene Zusammenspiel von Rechten und Pflichten der Baubeteiligten bricht bei einer isolierten Inhaltskontrolle in sich zusammen. Nachfolgend werden Voraussetzungen und Wirkungen der Inhaltskontrolle dargestellt und Schlußfolgerungen für die Vertragsgestaltung gezogen.
Vertragsklauseln, die eine Partei der anderen stellt, ohne daß die andere Partei auf deren Inhalt Einfluß nehmen kann sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese unterlagen bis zum 31.12.2001 den Regelungen des AGB-Gesetzes, dessen Vorschriften seit dem 01.01.2002 Eingang ins Bürgerliche Gesetzbuch (§ 307ff. BGB) gefunden haben. Zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners, der keinen Einfluß auf die Vertragsklauseln nehmen kann, ist eine Inhaltskontrolle vom Gesetz angeordnet, nach dem bestimmte im Gesetz genannte Vereinbarungen unwirksam sind, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Bis zum 31.12.2001 war die VOB/B, die selbst ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, dieser Inhaltskontrolle entzogen (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG; Bundesgerichtshof Urteil vom 16.12.1982, NJW 1983,816). Dies galt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) jedenfalls dann, wenn nicht durch Klauseln eines Bauvertrags, in den die VOB/B einbezogen worden war, der Inhalt der VOB/B in seinem "Kernbereich" abgeändert war. Dieser Rechtsprechung lag die Überlegung zugrunde, daß die VOB/B eine zwischen den Interessen der Vertragsparteien ausgewogene Regelung darstellt. Durch den Eingriff in den "Kernbereich" wird jedoch dieses Gleichgewicht zerstört. Als Folge des Ungleichgewichts unterliegen auch die einzelnen Regelungen der VOB/B dann der Inhaltskontrolle. Eine Vielzahl der Regelungen der VOB/B hält jedoch einer Inhaltskontrolle nicht stand und wird damit durch einen Eingriff in den "Kernbereich" unwirksam. Dies hat für die Vertragsparteien eine erhebliche Unsicherheit zur Folge. Unklar war bisher, was tatsächlich als Eingriff in den Kernbereich der VOB/B zu werten ist. Hier existiert eine Fülle unterschiedlicher Einzelfallentscheidungen, ohne daß eine klare Linie erkennbar war, auf die Vertragsparteien eine Prognose stützen konnten, ob ein konkretes Vertragswerk der Inhaltskontrolle unterlag oder nicht.
Mit dem Urteil vom 22.01.2004, Az.: IV ZR 419/02 hat der BGH für einen Fall aus dem Jahr 1998 (also vor der Zivilrechtsreform) seine Rechtsprechung hierzu grundsätzlich geändert. Nunmehr führt jeder Eingriff in die Regelungen der die VOB/B zur Inhaltskontrolle sämtlicher Klauseln des Vertrages einschließlich der der VOB/B selbst.
Der Fall: BGH, Urteil vom 22.01.2004, Az.: IV ZR 419/02
Die Klägerin (ein Betonbauunternehmen - Auftragnehmer) begehrt restlichen Werklohn von der Beklagten (Auftraggeber), die Sie mit der Herstellung einer Sohlplatte bei einem Neubau beauftragt hat. Im Vertrag war neben der Geltung der VOB/B vereinbart, daß der Auftragnehmer "für sämtliche Personen- Sach- und Vermögensschäden hafte, die schuldhaft aus Anlaß seiner Arbeiten oder aus deren Folgen entstehen."
Die Schlußrechnung des Auftragnehmers kürzte die von der Beklagten beauftragte Architektin um ca. 3/5 und teilte der Klägerin unter Bezugnahme auf § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B mit, daß der Auftraggeber den Restbetrag als Schlußzahlung überweisen werde, was auch geschah. Außerdem wies die Architektin auf die Wirkung der Schlußzahlung hin. Zwei Jahre verlangt der Auftragnehmer nun restlichen Werklohn und zwar mit Erfolg.
Bei dem Vertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer gestellt hat. Die vertraglich vereinbarte Haftungsklausel weicht erheblich von § 13 Nr. 7 Abs. 1 und 2 VOB/B ab, weil der Auftragnehmer nach dem Vertrag Schadensersatz unabhängig von der Erheblichkeit des Mangels (Schaden am Bauwerk) und unabhängig von den weiteren einschränkenden Voraussetzungen des § 13 Abs. 7 VOB/B (hinsichtlich über den Schaden am Bauwerk hinausgehender Schäden) schuldet.
§ 16 Nr.3 Abs.2 VOB/B, nach dem der Auftragnehmer weiteren Werklohn nicht mehr verlangen kann, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 24 Werktagen (§ 16 Nr. 3 Abs.5 VOB/B) einen Vorbehalt gegen die Schlußzahlung erklärt, hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand. Die Regelung benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.
Ergebnis:
Durch eine "wohlgemeinte" Vertragsgestaltung, bei der die Interessen einer Vertragspartei, beispielsweise des Auftraggebers, befördert werden sollen, wird die Wirksamkeit des gesamten Regelwerks der VOB/B zu Lasten des Verwenders der Vertragsklauseln in Frage gestellt. Auch wenn der Auftragnehmer die Vertragsklauseln stellt, führt ein Eingriff in die VOB/B zu dem vorliegenden Ergebnis.
Es handelt sich zwar um eine Entscheidung zum alten Recht, jedoch ist sie für die betroffene Problematik auch nach neuem Recht relevant. Dies insbesondere deshalb, weil man wegen der neuen Formulierung des Gesetzes darüber streiten kann, ob die VOB/B als Ganzes überhaupt noch der Inhaltskontrolle entzogen ist.
Praxishinweis:
Weniger ist oft mehr. Allen Baubeteiligten die Verträge gestalten, ist daher zu raten, bei der Erstellung von Verträgen, in die die VOB/B einbezogen werden soll, keine Klauseln aufzunehmen, die die Regelungen der VOB/B abändern. Hier bleibt abzuwarten, ob der BGH darunter beispielsweise auch die Verlängerung der Gewährleistungszeit (entgegen § 13 Nr. 4 VOB/B) auf fünf Jahre versteht. Aus Sicht der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum "Eingriff in den Kernbereich" und zur dürfte dies wohl nicht der Fall sein. Eine solche Klausel orientiert sich darüber hinaus an der gesetzlichen Grundregelung zur Verjährung der Mängelansprüche. Angesichts der Regelung der Gewährleistungszeit (§ 13 Nr. 4 VOB/B) mit vier Jahren, dürfte der Anreiz, eine abweichende Vereinbarung zu treffen, nun aber erheblich geringer sein.
Die Entscheidung kann in der Datenbank des BGH unter www.bundesgerichtshof.de unter dem o.g. Aktenzeichen im Originaltext abgerufen werden.
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