Privates Baurecht










Privates Baurecht

Verjährung des Anspruchs gegen den Bürgen aus der Gewährleistungsbürgschaft vor Ende der Gewährleistungsfrist am 31.12.2004 ?!

18. November 2004

Forderungen aus Gewährleistungsbürgschaften können vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verjähren. Diese Problematik stellt sich zum 31.12.2004 aufgrund der gesetzlichen Änderung der Verjährungsvorschriften das erste Mal. Der Bauherr kann in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Bürgen nicht mehr geltend machen. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen der Verjährung, stellt eine Checkliste zur Prüfung und eine Formulierung für einen Hinweis an den Bauherrn bereit.


Nach der Änderung der Verjährungsvorschriften zum 01.01.2002 stellt sich zum 31.12.2004 erstmals das Problem, daß Ansprüche aus Bürgschaften ggf. eher verjähren, als die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln. Ansprüche aus Bürgschaften verjähren mit der regelmäßigen Verjährungsfrist. Vor dem 01.01.2002 betrug diese Frist 30 Jahre. Mit der Änderung der Verjährungsvorschriften ist die regelmäßige Verjährungsfrist durch den Gesetzgeber auf drei Jahre verkürzt worden. Für Forderungen aus Bürgschaften, die vor dem 31.12.2001 entstanden sind, beginnt nach der Übergangsregelung zur Einführung des neuen Verjährungsrechts eine Verjährungsfrist von drei Jahren beginnend ab dem 01.01.2002. Diese Frist endet am 31.12.2004. Danach sind diese Ansprüche nicht mehr durchsetzbar, es sei denn, sie sind durch Klageerhebung oder einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides gehemmt. Der Auftraggeber kann in diesen Fällen seinen Anspruch auf Sicherung gegen den Bürgen nicht mehr geltend machen.

 

Es sollte daher von Bauherren, Bauherrnvertretern, Projektsteuerern und Architekten geprüft werden, ob ein Anspruch aus einer Bürgschaft gegen einen Bürgen vor dem 31.12.2001 entstanden ist. In der Regel entsteht ein Anspruch gegen den Bürgen aus einer Gewährleistungsbürgschaft dann, wenn die Abnahme erfolgt ist und eine schriftliche Mangelbeseitigungsaufforderung dem Unternehmer zugegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt kann nämlich der Anspruch des Auftraggebers aus der Bürgschaft gegen den Bürgen gerichtlich geltend gemacht werden. Bei allen Bauverträgen, bei denen die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist und vor dem 31.12.2001 die Abnahme durchgeführt und Mängel gerügt worden sind, sollte – soweit die Mängel vom Auftragnehmer noch nicht beseitigt wurden – der Bürge bis zum 31.12.2004 gerichtlich in Anspruch genommen werden. Daß Mängel binnen drei Jahren noch nicht beseitigt sind, kann aus verschiedenen Gründen herrühren. Ein tatsächlicher Schaden tritt aber in jedem Fall ein, wenn der Auftraggeber sein Sicherungsrecht aus der Bürgschaft verliert.

 

 

 

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Praxishinweis:

Der Auftraggeber sollte, wenn er die oben beschriebene Lage erkennt, sich umgehend juristisch beraten lassen, damit er nicht ggf. seine Sicherung aus der Bürgschaft verliert. Im Vorfeld der gerichtlichen Geltendmachung sind ggf. noch weitere Informationen zu beschaffen, der Sachverhalt und das Vorgehen zu klären und ggf. eine Klage zu fertigen. Damit der Anspruch gegen den Bürgen noch rechtzeitig geltend gemacht werden kann, ist daher ein ausreichender zeitlicher Vorlauf erforderlich.

 

Der Architekt oder Projektsteuerer eines Bauvorhabens sollte, wenn er die oben beschriebene Lage erkennt, den Auftraggeber darauf hinweisen, sich umgehend juristisch beraten zu lassen. Zwar darf er selbst den Bauherrn nicht juristisch beraten (ggf. Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz), aber er ist aufgrund seiner Sachwalterpflichten u.U. verpflichtet, den Bauherrn auf die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft hinzuweisen. Es empfiehlt sich daher, eine schriftliche Information an den Bauherrn zu übersenden, in der die Zeitpunkte der Abnahme und der ersten schriftlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung benannt sind und dem Auftraggeber angeraten wird, sich zur Durchsetzung des Bürgschaftsanspruchs juristisch beraten zu lassen. Zur Hilfestellung kann folgender Formulierungsvorschlag dienen:

 

„…. Am 31.12.2004 könnte die Verjährung Ihrer Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft drohen, die der Auftragnehmer …… (Gewerk ……) vertragsgemäß gestellt hat. Die Abnahme des Bauvorhabens erfolgte am ……. Die danach festgestellten Mängel sind mit Schreiben vom …… gerügt worden. Damit ist u.U. der Anspruch gegen den Bürgen aus der Bürgschaft mit Zugang bei dem Auftragnehmer und somit vor dem 31.12.2001 entstanden. Ich habe erfahren, daß bis zum 31.12.2001 entstandene Ansprüche aus Bürgschaften zum 31.12.2004 verjähren. Mit Ablauf dieser Frist wäre eine Inanspruchnahme des Bürgen dann nicht mehr möglich. Ich empfehle Ihnen, diesen Umstand umgehend juristisch prüfen zu lassen, damit sie nicht Ihre Rechte gegenüber dem Bürgen verlieren.“

 

 

 

© RA Dirk Meißner






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