Regelmäßig werden in Architektenverträgen und Honorarvereinbarungen von Architekten von den jeweiligen Vertragsparteien Angaben zur Honorarzone gemacht und diese als Vertragsgrundlage vereinbart. Gerade im derzeitigen Wettbewerb um Planungs- und Bauaufgaben werden von Auftraggebern häufig Honorarparameter zugrundegelegt, die der Bauaufgabe nicht angemessen sind. Es stellt sich insoweit die Frage, ob die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone wirksam ist oder nicht. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 13.11.2003 beantwortet. Der Beitrag erläutert die in der Entscheidung niedergelegte Antwort.
19. Juni 2004