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Architektenrecht |
Der BGH ergänzt seine Rechtsprechung zur Frage der Prüffähigkeit der Architektenhonorarschlußrechnung. Nunmehr hat er im Urteil vom 13.01.2005 Az.: VII ZR 353/03 auch zu den Anforderungen an die Schlußrechnung bei einer Pauschalvereinbarung zwischen Architekten und Bauherrn Stellung genommen.
Mit seiner Entscheidung vom 24.06.2004 hat der BGH entschieden, daß der Architekt ggf. Teilleistungen und nicht nur einen einheitlichen Gesamterfolg schuldet. Fehlen vereinbarte Teilleistungen, ist sein Architektenwerk mangelhaft. Im Hinblick auf die Kostenermittlungen hat der BGH diese Rechtsprechung nunmehr fortgeführt.
In einer Entscheidung vom 24.06.2004 hat der Bundesgerichtshof sich nochmals mit dem Verhältnis zwischen der HOAI und dem allgemeinen Zivilrecht befaßt. Er führt damit seine sich entwickelnde Rechtsprechung fort, daß für die Frage, welche Leistungen der Architekt zu erbringen hat, nicht die HOAI sondern ausschließlich die vertragliche Vereinbarung maßgebend ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Architektenverträgen.
Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 16.03.2004 (Az: 16 U 169/03) die Koordinierungspflicht des Architekten im Hinblick auf die Zeitplanung konkretisiert. Diese ist zu erbringen, auch wenn sie nicht gesondert als Teilerfolg im Architektenvertrag vereinbart ist.
Nach Einführung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators durch die Baustellenverordnung sind manche Gerichte noch immer der Auffassung, daß es sich dabei um eine Architektenleistung handelt, die den Vorschriften der HOAI unterfällt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie das OLG Celle in einem Beschluß vom 05.07.2004 (Az.:14 W 36/03) festgestellt hat.