Architektenrecht

Können Auftraggeber und Architekt bei einem Architektenvertrag die Honorarzone frei vereinbaren?
19. Juni 2004

Regelmäßig werden in Architektenverträgen und Honorarvereinbarungen von Architekten von den jeweiligen Vertragsparteien Angaben zur Honorarzone gemacht und diese als Vertragsgrundlage vereinbart. Gerade im derzeitigen Wettbewerb um Planungs- und Bauaufgaben werden von Auftraggebern häufig Honorarparameter zugrundegelegt, die der Bauaufgabe nicht angemessen sind. Es stellt sich insoweit die Frage, ob die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone wirksam ist oder nicht. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 13.11.2003 beantwortet. Der Beitrag erläutert  die in der Entscheidung niedergelegte Antwort.



Die HOAI stellt für die Vereinbarung des Architektenhonorars zwingendes Preisrecht dar. Gegen den zwingenden Charakter der HOAI verstoßende Vereinbarungen sind unwirksam. Dies bezieht sich sowohl auf die Vereinbarung von Pauschalen, Stundenlohnvereinbarungen außerhalb des in der HOAI geregelten Anwendungsbereichs, als auch bei der Unterschreitung der Mindestsätze oder der Überschreitung der Höchstsätze der Honorartafeln.

 

Die Entscheidung: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen VII ZR 362/02

 

Architekt und Auftraggeber streiten um die Wirksamkeit der Festlegung von Honorarzonen. Die Parteien haben Ende 1992 einen schriftlichen Architektenvertrag geschlossen, in dem sie als Grundlage für die Vergütung eine geringere als die angemessene Honorarzone vereinbart haben. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien jeweils die Mindestsätze der Honorartafel. In der Schlußrechnung berücksichtigte der Architekt jedoch nicht die vereinbarte niedrigere Honorarzone, sondern legt der Schlußrechnung die nach seiner Auffassung zutreffende Honorarzone gemäß §§ 11 und 12 HOAI zugrunde. Nachdem der Auftraggeber lediglich ein auf die Vereinbarung berechnetes Honorar zahlt, begehrt der Architekt mit der Klage den sich in Bezug auf die Schlußrechnung ergebenen Differenzbetrag. Der Architekt ist vor Gericht sowohl in I. als auch in der II. Instanz nicht erfolgreich und legt Revision ein. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und stellt insoweit fest, daß die Vereinbarung einer niedrigeren Honorarzone das zwingende Preisrecht der HOAI verletzt. Die Vereinbarung ist damit unwirksam. Die HOAI schränkt die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Vereinbarung eines Honorars ein. Ebenso wie ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar ist eine Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, nicht wirksam. Andernfalls hätten es die Vertragsparteien in der Hand, die Mindestsätze, ohne das Vorliegen der gesetzlich geregelten oder der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen, durch Vereinbarung einer unzutreffend niedrigen Honorarzone zu unterschreiten. Die zutreffende Honorarzone ist - so der BGH - anhand der §§ 11 und 12 HOAI zu ermitteln. § 12 HOAI sieht anhand einer Objektliste eine Zurechnung des Bauvorhabens zu einer bestimmten Honorarzone vor, die zunächst eine unverbindliche Vorauswahl für den Regelfall darstellt. Ob ein solcher Regelfall vorliegt, ist stets anhand der in § 11 HOAI genannten Merkmale zu prüfen. Soweit die Parteien in dem Vertrag bzw. der Honorarvereinbarung eine vertretbare Festlegung der Honorarzone getroffen haben, ist dies vom Gericht regelmäßig zu berücksichtigen. Führt jedoch wie hier die Vereinbarung einer objektiv zu niedrigen Honorarzone zur Unterschreitung der Mindestsätze, so ist die Vereinbarung unwirksam, weil sie gegen das zwingende Preisrecht verstößt.

 

Praxishinweis:

Im Hinblick auf Rechtssicherheit und Klarheit des Vertrages sollten die Parteien die objektiv zutreffende Honorarzone einer Honorarvereinbarung zugrunde legen. Der Auftraggeber hat nichts davon, mit dem Architekten eine unzutreffende Honorarzone zu vereinbaren, da sie vor Gericht keinen Bestand hat. Wird der Architekt von seinem Auftraggeber zum Abschluß einer entsprechenden Honorarvereinbarung gezwungen, kann er den Vertrag also ohne Vorbehalt unterzeichnen und später das angemessene Honorar verlangen. Setzt der Auftragnehmer die Unterschreitung bewußt zum Zweck der Akquise ein, täuscht er den Auftraggeber und verstößt selbst gegen ein berufsrechtliches Verbot. Außerdem setzt er sich dann der Gefahr aus, daß er von der Rechtsprechung ausnahmsweise an das niedrige Honorar gebunden wird. Mehr zu den gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen hier.

 

Die Entscheidung ist auf der Webseite www.bundesgerichtshof.de im Volltext unter dem o.g. Aktenzeichen nachzulesen.