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Privates Baurecht |
Einführung:
Verhandeln Kaufleute mündlich Vertragsbedingungen oder Vertragsänderungen und bestätigt einer der Vertragspartner das Vereinbarte schriftlich, so gilt der Inhalt der Bestätigung als vereinbart, wenn der andere Vertragspartner, der die Bestätigung erhalten hat, nicht unverzüglich widerspricht. Diese Folge einer Bestätigung ist ein Handelsbrauch gemäß § 346 Handelsgesetzbuch (HGB). Im Handelsgesetzbuch ist das Sonderrecht der Kaufleute geregelt, welches die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzt und auf ihm aufbaut. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe betreibt in der Regel, wer im Handelsregister eingetragen ist und eine dauerhafte, auf Gewinnerzielung gerichtete, erlaubte Tätigkeit ausübt, die nicht freier Beruf (Arzt, Architekt, Ingenieur etc.) ist, die einen in kaufmännischer eingerichteten Betrieb erfordert. Daneben ist Kaufmann, wer eine Unternehmung in Form einer juristischen Person betreibt, z.B. in Form einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Insoweit begegnet man im Bauablauf häufig Baubeteiligten, die Kaufleute sind und zwar sowohl auf Seiten des Auftraggebers, als auch auf Seiten des Auftragsnehmers.
Die besondere Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ergibt sich daraus, daß im Handelsrecht an das Schweigen eines Vertragspartners Rechtsfolgen entweder durch Vertrag oder durch einen Handelsbrauch (Gewohnheitsrecht) geknüpft werden können. Im Rechtsverkehr zwischen Personen, die nicht Kaufleute sind, ist dies nicht möglich.
Folgende Bedingungen müssen vorliegen, damit der Inhalt der Bestätigung Vertragsinhalt geworden ist:
1. Die Parteien sind Kaufleute.
2. Es haben mündliche Vertragsverhandlungen stattgefunden und die Parteien haben mündlich den Vertrag geschlossen.
3. Das Bestätigungsschreiben ist eine Bestätigung des vorangegangenen Vertragsschlusses.
4. Ein Widerspruch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluß erfolgte nicht.
5. Redlichkeit des Bestätigenden über den Inhalt der Verhandlungen.
Der Fall: OLG Dresden Urteil vom 29.09.2002 – 7 U 994/01
Auftraggeberin und Auftragnehmerin sind beide Kaufleute und betreiben ihre Geschäfte in der Rechtsform einer GmbH. Sie streiten darüber, ob von der Auftragnehmerin gelieferte und montierte Türen die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweisen. Auf ein vom Architekten erstelltes Leistungsverzeichnis hat die Auftragnehmerin ein Angebot abgegeben, welches von der Auftraggeberin akzeptiert worden ist. Es kam aber zunächst nicht zum Vertragsabschluß sondern zunächst zu intensiven Verhandlungen über Vergütung und Zahlungsmodalitäten. Das Verhandlungsergebnis ist von der Auftragnehmerin dann schriftlich bestätigt worden. In der Bestätigung war neben den Zahlungsmodalitäten und Vergütungsabsprachen auch eine Leistungsbeschreibung enthalten, die nicht mit dem Leistungsverzeichnis übereinstimmte. Ein Widerspruch gegen diese Bestätigung erfolgte nicht.
Das Schweigen der Auftraggeberin auf die Auftragsbetätigung hat die Folge, daß deren Inhalt für die Vertragsbeziehungen maßgebend ist. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben hat gerade die Funktion, den genauen Inhalt eines Vertrages zu Beweiszwecken zu fixieren, um eine Sicherheit und Klarheit im Handelsverkehr herzustellen. In dem entschiedenen Fall ist zwischen den Parteien gerade die Redlichkeit der Auftragnehmerin streitig. Die Auftraggeberin wirft der Auftragnehmerin vor, im Bestätigungsschreiben bewußt vom Ergebnis der Verhandlungen abzuweichen. Das Angebot der Auftragnehmerin stimmte hinsichtlich der Beschaffenheit der Türzargen nicht mit dem Leistungsverzeichnis überein. Die Beschreibung im Leistungsverzeichnis ist unklar, da die Auftraggeberin zur Beschreibung der konkreten Beschaffenheit der Zargen einen technischen Begriff verwendet, der nach Auskunft eines vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht existiert. Das Gericht geht in dieser Situation nicht von der Unredlichkeit der Auftragnehmerin aus. Die Abweichung im Inhalt des Bestätigungsschreibens ist danach nicht so erheblich, daß die Auftragnehmerin nicht mit einer Zustimmung der Auftraggeberin rechnen konnte.
Praxishinweise:
In jedem Fall sollte sich die handelnde Person darüber klarwerden, ob die Vertragsparteien als Kaufleute anzusehen sind. Vertritt die handelnde Person eine Vertragspartei, so kommt es darauf an, ob die vertretene Vertragspartei Kaufmann ist, nicht der Vertreter. Nur wenn der Vertragsschluß oder die Vertragsänderung und die damit zusammenhängenden Verhandlungen mündlich erfolgen und die Bestätigung die Bedingungen dieses Vertragsschlusses wiedergibt, liegt eine echte Bestätigung vor. Erhält man eine Bestätigung, ist diese unverzüglich zu prüfen und eventuelle Korrekturen sind der anderen Seite schriftlich mitzuteilen.