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Architektenrecht |
Der BGH ergänzt seine Rechtsprechung zur Frage der Prüffähigkeit der Architektenhonorarschlußrechnung. Nunmehr hat er im Urteil vom 13.01.2005 Az.: VII ZR 353/03 auch zu den Anforderungen an die Schlußrechnung bei einer Pauschalvereinbarung zwischen Architekten und Bauherrn Stellung genommen.
Der Fall BGH, Urteil vom 13.01.2005 – Az.: VII ZR 353/03:
Die Vertragsparteien schlossen einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 - 4 gemäß § 15 Abs.1 HOAI für 29 Reihenhäuser. Der Architekt sollte für das erste Haus ein Pauschalhonorar erhalten. Für die Häuser 2 - 5 gemeinsam ebenfalls ein Pauschalhonorar, nämlich 50 % des Honorars des ersten Hauses für jedes weitere, und für die Häuser 6 - 29 ebenfalls eine Pauschale von 40 % des Honorars des ersten Hauses für jedes weitere Haus.. Die Beklagte ließ nach Arbeitsbeginn des Klägers die Häuser jedoch von einem anderen Architekten planen. Der Kläger hat daraufhin über sein Honorar abgerechnet. Er erstellt eine Rechnung auf Grund der Pauschalvereinbarung, wobei er die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen unterscheidet. Hinsichtlich einzelner Häuser grenzt er die in der Pauschale enthaltenen Architektenleistungen der Phasen 1 - 4 entsprechend der anteiligen Honorarsätze des § 15 Abs.1 HOAI ab. Das angerufene Landgericht hat die Klage wegen fehlender Prüfbarkeit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen vom Architekten erhobene Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird durch den BGH aufgehoben.
Die Parteien sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß in der Beauftragung des neuen Architekten eine Kündigung des Architektenvertrags mit dem Kläger liegt. Dies ist zwischen den Parteien im Prozeß nicht streitig. Hinsichtlich der Abrechnung nach Kündigung stellt der BGH zunächst fest, daß die Abrechnung nach dem Vertrag zu erfolgen hat und der Bauherr in die Lage versetzen soll, sich sachgerecht zu verteidigen. Haben die Parteien Teilleistungen eines Pauschalvertrags bei Vertragsschluß bewertet, kann diese Bewertung bei der Abrechnung nach Kündigung zu Grunde gelegt werden. Der Architekt hat darüber hinaus zu den erbrachten Leistungen vorzutragen und diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie der Preisansatz für die Teilleistungen muß dargelegt werden. Diese Anforderungen hat der Kläger mit seiner Rechnung und dem Vortrag im Verfahren erfüllt. Dies ändert sich auch dadurch nicht, wenn der Architekt nach Maßgabe einer wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksamen Honorarvereinbarung abrechnet. Grundsätzlich ist der Architekt nicht gehindert, ein unter den Mindestsätzen liegendes Pauschalhonorar zu verlangen, obwohl er die Mindestsätze fordern könne (BGH Urteil vom 13.09.2001 Az.: VII ZR 380/00). Das Berufungsgericht hatte sich hier mit der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung auf Grund der Unterschreitung der Mindestsätze auseinandergesetzt, was der BGH aber auf Grund der vorgenannten Rechtsprechung für unerheblich hält. Selbst wenn das Honorar nach der HOAI zu bemessen wäre, kann eine Architektenforderung nicht wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung zurückgewiesen werden, wenn der Bauherr die Höhe der anrechenbaren Kosten nicht bestreitet. In diesem Fall sind seine Kontroll- und Informationsinteressen nicht berührt. Darüber hinaus könne sich im konkreten Fall der Bauherr nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung berufen, weil die Frist von zwei Monaten nach deren Vorlage abgelaufen gewesen sei, ohne daß der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit erhoben worden ist.
Praxishinweis:
Die Entscheidung bringt deutlich zum Ausdruck, daß der BGH klar zwischen der Prüffähigkeit und der Richtigkeit der Rechnung unterscheidet. Gegenstand der Entscheidung ist lediglich die Prüffähigkeit, also die Frage, ob der Auftraggeber mit den in der Rechnung niedergelegten Informationen diese überprüfen kann oder nicht. Ist die Rechnung nicht prüffähig, führt dies zur Abweisung der Klageforderung als derzeit nicht fällig. Durch die Entscheidung wird klargestellt, daß es bei den Prüf- und Kontrollinteressen des Auftraggebers immer auf die vertragliche Vereinbarung ankommt und der Architekt nicht eine Rechnung im System der HOAI vorlegen muß (was ihm regelmäßig auf Grund der vereinbarten Pauschalen nicht möglich sein wird). Im Hinblick auf die Unterschreitung der Mindestsätze, die in diesem Falle ebenfalls eine Rolle spielt, bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Architekt nicht gehindert ist, auch ein geringeres Honorar, als daß nach der HOAI ermittelte, zu fordern. Es ist daher Sache des Architekten, ob er nach der vereinbarten Pauschale abrechnet, auch wenn dies zur Unterschreitung der Mindestsätze führt, oder aber ein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI fordert. Im letzteren Fall muß er dann aber im System der HOAI abrechnen.
Wer als Architekt Pauschalverträge schließt, kann auch nach diesen Pauschalen abrechnen. Allerdings empfiehlt es sich für die Vertragsgestaltung, Modalitäten zur Bewertung von Teilleistungen bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags oder für den Wegfall von Teilleistungen vorzusehen. Dies trägt dem Bedürfnis von Auftragnehmer und Auftraggeber Rechnung, in einem solchen Falle Klarheit über das zu fordernde bzw. das zu zahlende Honorar zu haben.
Die Entscheidung ist auf der Web-Seite des Bundesgerichtshofs www.Bundesgerichtshof.de unter dem Az.: VII ZR 353/03 im Original einzusehen