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Architektenrecht |
Mit seiner Entscheidung vom 24.06.2004 hat der BGH entschieden, daß der Architekt ggf. Teilleistungen und nicht nur einen einheitlichen Gesamterfolg schuldet. Fehlen vereinbarte Teilleistungen, ist sein Architektenwerk mangelhaft. Im Hinblick auf die Kostenermittlungen hat der BGH diese Rechtsprechung nunmehr fortgeführt.
Der Fall BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az.: VII ZR 128/03:
Ein Architekt erstellt für den Eigentümer einer sanierungsbedürftigen Villa eine Schätzung der Kosten für einen Neubau und zwei Sanierungsvarianten. Der Auftraggeber entscheidet sich für die kostengünstigere Variante deren Kosten ca. DM 650.000,00 inklusive Abbruchkosten vom Architekten geschätzt worden war. Er erteilt daraufhin einen Auftrag für die Leistungsphasen 1 – 9 gemäß § 15 Abs. 1 HOAI. Im Bauantrag gab der Architekt diese geschätzten Baukosten an. Erst später erstellte er eine weitere „Baukostenschätzung“, wonach die Baukosten ohne Abbrucharbeiten zwischenzeitlich DM 779.000,00 betragen sollten. Bei Fertigstellung errechnete der Bauherr Kosten von DM 1.921.435,05. Er macht Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend. Er behauptet die Kostenschätzungen des Beklagten zu Beginn seien fehlerhaft gewesen. Bereits zum Zeitpunkt des Bauantrags hätten die Kosten auf Grundlage der eingereichten Planung ermittelt werden müssen. Er habe sich zur Sanierung entschlossen, weil er die Investition auf Grundlage der vom Architekten vorgenommenen Schätzung für rentabel gehalten habe. Hätte er vor Beauftragung des Bauunternehmers gewußt, daß sich die Baukosten mehr als verdoppeln würden, hätte er die Sanierung nicht begonnen, sondern das Grundstück an einen konkret benannten Interessenten verkauft. Das Berufungsgericht weist die Klage des Bauherrn auf Schadensersatz ab.
Zunächst stellt der BGH fest, daß eine Kostengrenze nicht vereinbart ist. Er sieht aber den Architekten verpflichtet, die verschiedenen Kostenermittlungen des § 10 HOAI in den jeweils zugeordneten Leistungsphasen vorzunehmen. Dies folgt aber nicht aus § 15 HOAI, da dort keine Leistungspflichten geregelt sind. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist aber nicht darauf beschränkt, daß er diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Vielmehr können auch Teilerfolge vereinbart werden. Welche Teilerfolge vereinbart sind, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags. Dabei sind die durch den Vertrag begründeten Interessen des Bestellers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 24.06.2004, Az.: VII ZR 259/02). Vereinbaren die Parteien, daß der Architekt die in § 15 Abs. 2 HOAI genannten Kostenermittlungen schuldet, so sind diese als Teilerfolge geschuldet. Sie müssen grundsätzlich in der Leistungsphase erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. Andernfalls würden sie ihren Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen. Der Zweck der Kostenermittlungen besteht darin, eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu erhalten. Der BGH ist auf Grund des Prozeßrechts gehindert, die Auslegung des Vertrags selbst vorzunehmen und verweist den Rechtsstreit zur Entscheidung über den möglichen Schadensersatzanspruch an das Berufungsgericht zurück.
Praxishinweis:
Die Entscheidung zeigt deutlich, daß sich der BGH mit seinem Urteil vom 24.06.2004 von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewandt hat, einen einheitlichen Gesamterfolg ohne Rücksicht auf Teilleistungen anzunehmen. Der Architekt schuldet also nicht nur das mangelfreie Entstehenlassen des Bauwerks, sondern ggf. auch weitere Leistungen an denen der Bauherr ein Interesse hat. Der Inhalt des Architektenvertrags ergibt sich durch Auslegung. Dabei sind nicht nur der Vertragstext, sondern auch die gesamten Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses heranzuziehen. Hierzu gehören auch die bekundeten Interessen des Auftraggebers. Jedem Architekten ist daher bei der Vertragsgestaltung zu raten, evtl. zu erbringende Teilleistungen konkret zu vereinbaren und soweit Teile des üblichen Leistungskanons nicht erbracht werden sollen, diese konkret zu bezeichnen und aus dem Vertragsumfang auszuschließen. Andernfalls droht die vertragliche Haftung, wenn nach der Auslegung des Vertrags der Bauherr wesentliche Teilleistungen verlangen konnte, die nicht erbracht worden sind. Klar dürfte sein, daß im o.g. Fall bei rechtzeitiger und zutreffender Ermittlung der Baukosten gemäß § 10 HOAI die Überraschung des Bauherrn über die Baukosten hätte vermieden werden können. Spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags hätte die also die Kostenberechnung vorgelegen, so daß der Bauherr ggf. vor Ausführung der Baumaßnahme vom Bauvorhaben hätte Abstand nehmen können. Aus seiner Stellung als Sachverwalter ist der Architekt ohnehin verpflichtet, den Bauherren über die voraussichtlichen Baukosten zu informieren und zu beraten, so daß ein Schadensersatzanspruch durchaus möglich ist. Sind nach der Auslegung des Vertrags die Kostenermittlungen geschuldet (wovon im Regelfall auszugehen sein wird, da der Bauherr immer ein gesteigertes Interesse an der Höhe der Baukosten haben wird), führt die nicht Erbringung der Kostenermittlungen zur anteiligen Minderung des Honorars.
Die Entscheidung ist auf der Web-Seite des Bundesgerichtshofs www.Bundesgerichtshof.de unter dem Az.: VII ZR 128/03 im Original einzusehen.