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Architektenrecht |
In einer Entscheidung vom 24.06.2004 hat der Bundesgerichtshof sich nochmals mit dem Verhältnis zwischen der HOAI und dem allgemeinen Zivilrecht befaßt. Er führt damit seine sich entwickelnde Rechtsprechung fort, daß für die Frage, welche Leistungen der Architekt zu erbringen hat, nicht die HOAI sondern ausschließlich die vertragliche Vereinbarung maßgebend ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Architektenverträgen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2004 (Az. VII ZR 259/02)
Auf Grundlage eines gewonnenen Architektenwettbewerbs beauftragt eine Gemeinde einen Architekten mit der Planung eines Einkaufszentrums, konkret über die Leistungsphasen 1-9. Da die Gemeinde keinen Investor für das Einkaufszentrum findet, kommt es zum Streit über das Honorar des Architekten, weil das Bauvorhaben nicht ausgeführt wird. Der Architekt stellt seine Schlußrechnung, die nicht bezahlt wird. Zwischen den Parteien ist die Erbringung der Architektenleistungen auch hinsichtlich der in § 15 HOAI benannten Teilschritte im Streit, da die Gemeinde das Architektenhonorar nicht bzw. nur möglichst wenig zahlen will. Das erstinstanzliche Gericht sowie das Berufungsgericht haben jeweils den Auftraggeber zur Zahlung des Architektenhonorars verurteilt, jedoch einen Teil wegen nicht erbrachter Leistungen abgezogen.
Diesen Fall nimmt der Bundesgerichtshof zum Anlaß, nochmals klarzustellen, daß die Frage welche Leistungen der Architekt zu erbringen hat nicht von der HOAI, sondern ausschließlich vom abgeschlossenen Vertrag bestimmt wird. Die Verpflichtung des Architekten erschöpft sich nicht darin, lediglich ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen. Hat sich der Architekt im Vertrag verpflichtet, bestimmte Teilleistungen zu erbringen und erbringt er diese nicht, so ist das Architektenwerk mangelhaft und das Honorar entsprechend zu kürzen. Sind im Architektenvertrag derartige Teilleistungen nicht vereinbart, so kommt eine Kürzung des Honorars des Architekten nicht in Betracht. Eine Kürzung folgt insbesondere nicht aus den in § 15 HOAI bezeichneten Teilleistungen. Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht, so daß die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. Dann wird das Honorar ausschließlich nach dem Vertragsrecht gekürzt, weil Mängel des Architektenwerks vorliegen. Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistungen richten sich nämlich ausschließlich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI. Dies ist nur dann ausnahmsweise der Fall, wenn der Vertrag so gestaltet ist, daß er auf die Teilleistungen des § 15 HOAI Bezug nimmt und deren Erbringung damit vertraglich vereinbart. Häufig werden bei der Vertragsgestaltung durch Bezugnahme auf § 15 HOAI die dort genannten Teilschritte als Teilerfolge vereinbart. Führt der Architekt diese Leistungen dann nicht aus, obwohl sie als Teilerfolge vereinbart sind, so ist sein Architektenwerk mangelhaft und er kann das Honorar für die nicht erbrachte, aber vertraglich vereinbarte Teilleistung, nicht verlangen. So war es auch im vorliegenden Fall, so daß der Abzug des Berufungsgerichts gerechtfertigt war.
Praxishinweis:
Für die Vertragsgestaltung bietet sich damit folgendes Vorgehen an: Keinesfalls sollte im Architektenvertrag pauschal auf § 15 HOAI Bezug genommen werden, da ansonsten die dort bezeichneten Teilleistungen als Teilerfolge einbezogen sind. Sicherlich hat der Auftraggeber ein Interesse daran, daß bestimmte Arbeitsschritte durchgeführt werden. Insbesondere dann, wenn sie als Vorgaben auf Grund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können oder sie es dem Auftraggeber ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat. Außerdem muß selbstverständlich der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer durchzusetzen oder auch Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerks und dessen Bewirtschaftung zu planen. In den Vertrag sollten daher lediglich diejenigen Teilleistungen aufgenommen werden, die der Architekt in seinem eigenen Arbeitsablauf ohnehin sicher erbringt und/oder diejenigen, auf die es dem Bauherrn besonders ankommt. Für den Architekten ist es insoweit von Interesse, die Anzahl der vertraglich vereinbarten Teilleistungen so gering wie möglich zu halten oder mit seinem eigenen Arbeitsablauf in Einklang zu bringen. In der Vertragsgestaltung vollständig unberücksichtigt sollten diejenigen Teilleistungen gelassen werden, die schon aus der Natur des Bauvorhabens heraus nicht anfallen. Der Architekt sollte hier auf Begrenzung bedacht sein. Erbringt er von den vereinbarten Teilleistungen eine nicht, so muß er sich das darauf entfallende Honorar abziehen lassen. Erbringt er eine in § 15 HOAI aufgeführte, aber ansonsten nicht vereinbarte Teilleistung nicht, so erleidet er keine Honorareinbuße.
Die Entscheidung ist die des Bundesgerichtshofs www.Bundesgerichtshof.de unter dem Az.: VII ZR 259/02 im Original einzusehen.