Architektenrecht

Der Architekt schuldet über die gesamte Planungs- und Ausführungsphase eine umfassende Terminplanung als Teil seiner Koordinierungsverpflichtung
18. Oktober 2004

Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 16.03.2004 (Az: 16 U 169/03) die Koordinierungspflicht des Architekten im Hinblick auf die Zeitplanung konkretisiert. Diese ist  zu erbringen, auch wenn sie nicht gesondert als Teilerfolg im Architektenvertrag vereinbart ist.



Der Fall OLG Celle Az. 16 U 169/03:

Der Architekt ist mit Leistungen der Leistungsphase 6 bis 9 beauftragt an einer Ausstellungshalle der EXPO Hannover beauftragt, die er als Subunternehmer des planenden Architekten erbringt. Außerdem hat der Bauherr noch einen Projektsteuerer beauftragt. Wegen verschiedener Umplanungen kommt es zu Mehrkosten. An den Umplanungen ist auch ein Tragwerksplaner beteiligt. Die Mehrkosten resultieren daraus, daß der ursprüngliche Terminplan deswegen eingehalten werden konnte und zwei Unternehmer die Baustelle verlassen, obwohl sie ihre Arbeiten nicht abgeschlossen haben, weil sie vor der Verzögerung bereits andere Verträge im Vertrauen auf den Bestand des Terminplans geschlossen haben. Die Leistungen müssen von neu beauftragten Unternehmern fortgeführt werden, die jedoch hierfür einen erheblich höheren Preis verlangen. Die Preisdifferenz verlangt im Prozeß die Haftpflichtversicherung des planenden  Architekten von dem bauleitenden Architekten, weil der Bauherr das Honorar des planenden Architekten um den Betrag der Mehrkosten gekürzt hat.

 

Das OLG Celle stellt fest, daß im Rahmen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) der beauftragte Architekt eine Koordinierungspflicht hat. Diese Koordinierungspflicht umfaßt während der gesamten Ausführungsphase die Erbringung einer umfassenden Terminplanung, weil nur auf diese Weise ein ordnungsgemäßer Bauablauf gewährleistet ist, der zu einer mangelfreien Errichtung des Gebäudes führt. Diese Verpflichtung hat der bauleitende Architekt jedoch nicht erfüllt. Von dieser Verpflichtung ist der Architekt lediglich dann befreit, wenn ein anderer Baubeteiligter, beispielsweise der Projektsteuerer, diese Terminplanung tatsächlich übernimmt. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Auf Basis des ursprünglichen Terminplans hätte  der bauleitende Architekt seine Koordinierungspflicht nur dann erfüllt, wenn er den planenden Architekten rechtzeitig mit Fristsetzung zur Abgabe der geänderten Pläne gedrängt hätte, was jedoch nicht erfolgt ist.  Dies gehört jedoch zur Koordinierungspflicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der bauleitende Architekt die zeitliche Koordinierung nicht in seinem Auftrag hat, sie also ausdrücklich im Vertrag als nicht geschuldet aufgeführt ist, weil sie beispielsweise an den Projektsteuerer übertragen wird. Eine derartige Regelung im Vertrag lag nicht vor. Das OLG hat auch den Einwand zurückgewiesen, der bauleitende Architekt hätte schlecht seinen Auftraggeber an die Pflicht zur Umplanung unter Fristsetzung erinnern können. Der von dem Bauherrn beauftragte Architekt hat die Koordinierungspflicht  zu leisten.  Wenn er diese Teilleistung auf den bauleitenden Architekten überträgt, dann hat dieser die Koordinierungspflicht zu erbringen und zwar auch gegenüber seinem Auftraggeber wen dieser weiterhin Planungsbeteiligter bleibt. Dies folgt daraus, daß bei einem  Bauvorhaben dieser Größenordnung die zeitliche Koordinierung unverzichtbar ist. Das OLG Celle hat daher der  Klägerin auf Grundlage dieses Verschuldens des bauleitenden Architekten den Schadensersatz zugesprochen.

 

Praxishinweis:

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, daß sich der bauleitende Architekt zwischen den anderen Beteiligten des Bauvorhabens insbesondere in terminlicher Hinsicht zerreiben kann. Zur Umplanung ist es gekommen, weil die ursprüngliche Planung statische Belange nicht ausreichend berücksichtigt hat. Zusätzlich ist dem planenden Architekten der Vorwurf zu machen, daß er die Umplanung nicht rechtzeitig erbracht hat. Der Auftragsumfang des Projektsteueres umfaßte eine Terminkoordination nicht und im Vertrag des bauleitenden Architekten war der ursprüngliche Terminplan als Vertragsgrundlage vereinbart. Der bauleitende Architekt darf sich also nicht darauf verlassen, daß ein anderer den Terminplan überwacht. Er muß die Überwachung selber vornehmen, es sei denn, diese Leistung ist ausdrücklich aus dem vertraglichen Leistungsumfang herausgenommen.  Insbesondere, wenn der Terminplan Grundlage seines Architektenvertrags ist, muß er sich an diesen Terminplan so lange halten und entsprechend die anderen Baubeteiligten unter Fristsetzung auf die zeitliche Erbringung ihrer Leistung hinweisen, solange er nicht mit dem Auftraggeber im Wege einer Vertragsänderung (schriftlich in einer Urkunde mit Unterschrift beider Seiten) einen anderen zeitlichen Ablauf als Vertragsgrundlage vereinbart. Die Terminüberwachungspflicht ist eine Folge der Koordinierungspflicht, die wiederum die Verpflichtung des Architekten zum mangelfreien Entstehenlassen des Bauwerks entspringt. Sie ist zu erbringen auch wenn sie nicht gesondert als Teilerfolg im Architektenvertrag vereinbart ist.