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Architektenrecht |
Nach Einführung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators durch die Baustellenverordnung sind manche Gerichte noch immer der Auffassung, daß es sich dabei um eine Architektenleistung handelt, die den Vorschriften der HOAI unterfällt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie das OLG Celle in einem Beschluß vom 05.07.2004 (Az.:14 W 36/03) festgestellt hat.
In Übereinstimmung mit den privaten Veröffentlichungen mehrerer Mitglieder des 7. Senats des Bundesgerichtshofs, der für Bau- und Architektensachen zuständig ist, begründet das OLG Celle die fehlende Anwendbarkeit der HOAI damit, daß ihre Ermächtigungsgrundlage das Ziel des Arbeitschutzes auf Baustellen nicht deckt. Eine Rechtsverordnung, d.h. eine ausschließlich von der Exekutive (Regierung) erstellte Regelung kann lediglich auf Grundlage einer in einem förmlichen Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden. Das Gesetz mit der Ermächtigung wird vom Bundestag beschlossen. Verfassungsrechtlich sind daher der Inhalt und der Umfang der Rechtsverordnung immer auf die Ziele und Zwecke der gesetzlichen Ermächtigung beschränkt. Darüber hinaus kann und darf die Rechtsverordnung nichts regeln. Die gesetzliche Ermächtigung für die HOAI folgt aus dem Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG). Ziel dieses Gesetzes war eine Begrenzung des Mietanstiegs und die Gewährleistung angemessener Architektenhonorare im Interesse der Baukultur. Es handelt sich bei der HOAI um Vorschriften, die ausschließlich den Preis der Architektenleistung regeln (Preisrecht). Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ist in der Baustellenverordnung verankert. Die Baustellenverordnung hat eine andere Ermächtigungsgrundlage und andere Ziele, nämlich den Arbeitsschutz auf Baustellen.
Wird insoweit durch ein Gericht die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eine besondere Leistung im Sinne der HOAI ist, so werden die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung für die HOAI überschritten, da die Ziele und Zwecke der HOAI sich nicht mit denen der Baustellenverordnung nicht decken. Es handelt sich um vollständig andere Regelungsgegenstände. Mithin sind auch die Form- und Abrechnungsvorschriften der HOAI auf das Honorar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nicht anzuwenden. Außerdem stellt das Gericht fest, daß eine Vergütung in Höhe von 0,4% der Höhe nach nicht zu beanstanden und im Rahmen des Üblichen ist.
Praxishinweis:
Für den Architekten, der sowohl Architektenleistungen, als auch die Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators erbringt, ist daher zu empfehlen, zwei getrennte Verträge abzuschließen. Sofern es sich um ein ansonsten angemessenes und übliches Honorar handelt, sind die Formvorschriften der HOAI für das Honorar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nicht einzuhalten. Der Bauherr kann insoweit aus Einwendungen gegen die Architektenleistungen nicht das Honorar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators einbehalten, es sei denn, auch seine Leistung wäre mangelhaft. Um diese Trennung auch dem Bauherren deutlich zu machen, empfehlen sich getrennte Verträge. Hinzu kommt, daß auch die Leistung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts konkret zu beschreiben ist, was in einem Architektenvertrag wegen der artfremden Leistung auch nicht übersichtlich erfolgen kann.