Wohnungseigen-
tumsrecht

Verbot von Parabolantennen durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung ist anfechtbar
20. Juni 2004

Parabolantennen verunstalten häufig das Aussehen von Gebäuden und sind bei unsachgemäßer Anbringung u.U. für Schäden am Gebäude verantwortlich. Eigentümergemeinschaften versuchen daher die Anbringung von Parabolantennen durch entsprechende Beschlüsse in den Eigentümerversammlungen zu verhindern. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer bei Aufstellung von Parabolantennen nunmehr ausführlich beschrieben.



Während im Mietrecht höchstrichterlich geklärt ist, daß ein ausländischer Mieter unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach einen Anspruch auf Aufstellung einer Parabolantenne aus dem Gesichtspunkt seines persönlichen Informationsrechts hat, war dies bisher bei Eigentümergemeinschaften fraglich. Der Bundesgerichtshof hat in der nachfolgenden dargestellten Entscheidung festgelegt, wann ein Eigentümer die Aufstellung einer Parabolantenne verlangen kann

 

Der Fall: Bundesgerichtshof (BGH) Beschluß vom 22.01.2004 Az: V ZB 51/03

 

Der Verwalter verlangt im Auftrag der Eigentümergemeinschaft die Beseitigung einer von einer Eigentümerin auf ihrem Balkon aufgestellten Parabolantenne. Die Eigentümerin ist polnische Staatsangehörige. Die Wohnungseigentumsanlage ist an das Breibandkabelnetz angeschlossen, welches Zugang zu einem einzigen polnischen Sender möglich ist. In der Teilungserklärung wird die Aufstellung von Antennen der Einwilligung des Verwalters unterstellt, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versagt werden kann. In einer Eigentümerversammlung beantragte die Eigentümerin, ihr die Aufstellung einer Parabolantenne zu genehmigen, was in der Versammlung durch Mehrheitsbeschluß abgelehnt wurde. Die Versammlung hat statt dessen durch Mehrheitsbeschluß festgelegt, daß die Aufstellung von Parabolantennen generell verboten wird. Das Amtsgericht hat dem Antrag des Verwalters auf Beseitigung stattgegeben. Die Beschwerde zum Landgericht blieb erfolglos. Auf die weitere sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht das Verfahren dem BGH vorgelegt.

 

Der BGH weist den Antrag auf Beseitigung der Parabolantenne zurück. Der BGH wägt die Beeinträchtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft (Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsfreiheit Art. 14 GG) gegenüber dem Grundrecht der Eigentümerin auf Informationsfreiheit ab. Ein Wohnungseigentümer, der eine Satellitenempfangsanlage aufstellen will, kann in der Regel auf den bestehenden Kabelanschluß verwiesen werden, wegen der damit einhergehenden Informationseinbußen jedoch nicht auf die Möglichkeit des Empfangs terrestrisch ausgestrahlter Rundfunkprogramme über herkömmliche Antennenanlagen. Ausnahmsweise kann ein besonderes Informationsinteresse aber auch die Installation einer Parabolantenne rechtfertigen. Dies trifft insbesondere auf ausländische Staatsangehörige zu, die in der Regel daran interessiert sind Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, die nicht oder nur in geringer Zahl in das Kabelnetz eingespeist werden. Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, daß die Teilungserklärung die Aufstellung von Antennen der Einwilligung des Verwalters unterstellt und die Eigentümerin diese Einwilligung nicht eingeholt hat.

Aus der vorgenannten Interessenabwägung ergeben sich für das Gericht keine Nachteile, die einen wichtigen Grund zur Verweigerung der Einwilligung ergeben, so daß das Gericht von einem Anspruch auf Einwilligung ausgeht.

Auch ein wirksamer Beschluß der Eigentümer (Verbot der Aufstellung von Parabolantennen) steht dem nicht entgegen. Der Beschluß ist unwirksam, weil der Eigentümerversammlung die Kompetenz für den Beschluß fehlt. Mit dem Beschluß versucht die Eigentümerversammlung, die Bestimmungen der Teilungserklärung zu ändern und eine eigene allgemeine Regelung zu treffen. Die Teilungserklärung ist von ihrer Natur her eine Vereinbarung, der alle Eigentümer zustimmen müssen. Auch kann ein Mehrheitsbeschluß nicht den Inhalt der Nutzung des Wohnungseigentums einschränken. Die eigene Wohnung ist in der Regel der Ort, an dem ein Eigentümer seine Informationsfreiheit ausübt. Insbesondere ausländischen Staatsangehörigen wird damit die Ausübung der Informationsfreiheit unmöglich gemacht. Der Beschluß greift damit in den Kernbereich der Rechte des einzelnen Eigentümers ein und ist daher auch aus diesem Grunde unwirksam.

Grundsätzlich ist eine Vereinbarung der Eigentümer möglich, die ein Verbot der Aufstellung von Parabolantennen ausspricht. Der einzelne Wohnungseigentümer kann auf das Freiheitsrecht der Informationsfreiheit in diesem Umfang verzichten. Nach einem Verkauf der Wohnung ist ein Rechtsnachfolger an diese Vereinbarung nur gebunden, wenn ihr Inhalt im Grundbuch eingetragen ist. Der Erwerber erleidet keine Rechtseinbuße, denn er kann sich aus dem Grundbuch über die Vereinbarung vor Verkauf informieren.

Da der einzelne Eigentümer auf sein Freiheitsrecht verzichten kann, führt der Eingriff in den Kernbereich des Inhalts des Wohnungseigentums zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

 

Praxishinweis:

Das Gericht führt in der Entscheidung auch die konkreten Voraussetzungen auf, unter denen ein Miteigentümer eine Parabolantenne aufstellen darf. Die Antenne muß unter Beachtung der bau- und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert werden, so daß eine Beschädigung oder eine erhöhte Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden kann. Weiterhin darf die Antenne nur ein einem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden, an dem sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört. Stehe mehrere Orte zur Auswahl steht den Wohnungseigentümern ein Mitbestimmungsrecht zu. Wollen mehrere Eigentümer je eine Parabolantenne anbringen, so können sie auf eine Gemeinschaftsanlage verwiesen werden, wenn dadurch das Gemeinschaftseigentum weniger beeinträchtigt wird. Damit die Wohnungseigentümer ihre Rechte wahrnehmen können, darf die Installation nicht eigenmächtig erfolgen. Es ist daher zu empfehlen, die konkrete Ausgestaltung zunächst mit der Verwaltung zu erörtern und dann in der nächsten Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Faßt die Versammlung einen ablehnenden Beschluß, ohne sich mit dem konkreten Gestaltungsvorschlag auseinanderzusetzen, muß dieser Beschluß angefochten und gleichzeitig bei Gericht die Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft zur Zustimmung beantragt werden.

 

Die Entscheidung ist auf der Webseite www.bundesgerichtshof.de im Volltext unter den o.g. Aktenzeichen nachzulesen.